Mit der Tarifrunde 2005 wurde auch das für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden bestehende einheitliche Tarifrecht zu Grabe getragen; der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-Ost), der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer (MTArb/MTArb-O) und der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen der gemeindlichen Verwaltung und Betriebe (BMT-G/ BMTG-O) wurden in der Folgezeit für die Arbeitnehmer des Bundes und die Arbeitnehmer der in den Unterorganisationen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände organisierten Arbeitgeber (VKA) durch den TVöD, für die Arbeitnehmer der Länder durch den TV-L abgelöst, der Begriff der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den einheitlich für Angestellte und Arbeiter verwendeten Begriff der Beschäftigten ersetzt. Das bis dahin geltende Tarifsystem der Vergütungs- und Lohngruppen mit der Einordnung nach Lebensalter (Senioritätsprinzip) und Lohnstufen sowie familienbezogenen Entgelttatbeständen wurde ebenso wie die Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege durch ein Entgeltsystem abgelöst, in dessen Entgeltgruppen die jeweils von ihnen erfassten Beschäftigten „eingruppiert sind“ und sich die Höhe des Entgelts nach der für sie geltenden Stufe richtet. Die Eingruppierung und die Stufenzuordnung bestimmen die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts (§§ 12, 15 TVöD-Bund; 12, 15 Abs. 1 Satz 2 TV-3). Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen (§ 16 Abs. 1 TVöD-Bund/TV-L). Hinsichtlich des Stufenaufstiegs wird einheitlich auf die Beschäftigungszeit abgestellt (§§ 16 Abs. 4 TVöD-Bund, 16 Abs. 3 TV-L). Die Verweildauer in der jeweiligen Stufe kann durch überdurchschnittliche Leistungen verkürzt, bei unterdurchschnittlichen Leistungen verlängert werden (§§ 17 Abs. 2 TVöD-AT, TVöD-L). Ferner sieht der TV-L – anders als der TVöD – die Möglichkeit vor, dem Beschäftigten zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung besonders qualifizierte Fachkräfte oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten abweichend ein von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg zu gewähren (§ 16 Abs. 5).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-01 |
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