Eine Versetzung ist eine tradierte Personalmaßnahme sowohl im Beamtenrecht wie auch im Arbeitsrecht. Näher umschrieben wurde dieser Begriff in den Beamtengesetzen des Bundes oder der Länder – vor Inkrafttreten des DNeuG vom 5. 2. 2009 – jedoch nicht, vielmehr wurde ein dienstrechtliches Verständnis dieses Begriffs vorausgesetzt, wie er von der Rechtsprechung konkretisiert worden ist. Danach wird im Beamtenrecht unter Versetzung generell die nicht nur vorübergehende Zuweisung eines anderen Amtes an einen Beamten bei einer anderen Dienststelle verstanden. Bei der Versetzung eines Arbeitnehmers gilt der tarifrechtliche Versetzungsbegriff. Demgemäß ist die Versetzung die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Im Personalvertretungsrecht ist – soweit der Gesetzgeber Begriffe des Dienstrechts verwendet – das dienstrechtliche Verständnis maßgebend; Abweichungen sind jedoch insofern zulässig, als dies durch spezielle personalvertretungsrechtliche Regelungen oder der Zweck des in Betracht zu ziehenden Mitbestimmungsrechts Abweichendes geboten ist. Es gibt also unterschiedliche Definitionen des Versetzungsbegriffs.
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