Am 1. Januar 2011 haben die neuen Jobcenter ihre Arbeit aufgenommen. Damit soll die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Kommunen (§ 19a Abs. 2 SGB I) fortgesetzt und die Erbringung der Leistungen für die Grundsicherung der Arbeitssuchenden („Betreuung aus einer Hand“) in einer gemeinsamen Einrichtung sichergestellt werden. Mit der Neuregelung ist eine Entwicklung zumindest vorläufig zum Abschluss gebracht worden, deren Weg mit zahlreichen praktischen und juristischen Stolpersteinen gepflastert war. Ausgangspunkt war die von der damaligen Bundesregierung im Rahmen der „Agenda 2010“ im Jahr 2003 auf den Weg gebrachte (noch heute politisch heftig umstrittene) Reform des Arbeitsmarktes, deren wichtigstes Ziel die Zusammenlegung der bis dahin getrennten Fürsorgesysteme der Arbeitslosen- und Sozialhilfe war. Zu diesem Zweck wurden durch das sog. Harz IV-Gesetz die Arbeitsagenturen und die kommunalen Träger in sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zusammengeschlossen. Sie sollten bei interner organisatorischer Trennung nach außen als gemeinsame Anlaufstelle ihre Leistungen erbringen. Mit seinem Urteil vom 20.12.2007 erklärte jedoch das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 44b SGB II a. F., die die gesetzliche Grundlage der Neuorganisation war, für verfassungswidrig, weil es sich um eine verfassungsrechtlich verbotene Mischverwaltung handele. Sie verstoße gegen den Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichte, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-25 |
Seiten 126 - 133
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