Die Abhandlung lenkt den Blick auf den Topos der „Mitbestimmung“, der nicht nur eine besondere sozialpolitische, sondern auch rechtliche Relevanz besitzt. Dessen rechtliche Aspekte sind im BetrVG und BPersVG geregelt. Der Aufsatz zeigt auf, wie die Mitbestimmung personalvertretungsrechtlich für den Bereich des öffentlichen Dienstes als Teilhabe des Personalrats an Entscheidungen der Dienststelle geregelt und ausgestaltet ist.
Dabei beschränkt er die Betrachtung des umfassenden Begriffs „Mitbestimmung“ i. w. S. auf die Mitbestimmung i.e.S. und lässt die Mitwirkung (§ 81 BPersVG n. F.) und Anhörung (§§ 86 BPersVG n. F.) außer Betracht. Er macht deutlich, dass die Mitbestimmung durch die Mitbestimmungsklausel des § 69 Abs. 1 BPersVG a. F., die nun wortgleich vom Bundesgesetzgeber in die Novelle des BPersVG 2021 als § 70 Abs. 1 BPersVG n. F. übernommen worden ist, als Voraussetzung für das Entstehen von Dienststellen entscheidungen konfiguriert ist, die diese Entscheidungen erst mit der Zustimmung des Personalrats zustande kommen lässt. Zudem deckt er auf, dass dadurch die Entscheidungsmacht des Dienststellenleiters abgebaut und der Menschenwürde, Selbstbestimmung und Persönlichkeitsentfaltung Rechnung getragen wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-18 |
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