Der Beitrag widmet sich der Mitwirkung, dem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungstatbestand neben der Mitbestimmung (§ 70 BPersVG n. F.) und der Anhörung (§§ 86, 87 BPersVG n. F.). Er legt den Fokus auf die Mitwirkungsklausel des § 81 Abs. 1 BPersVG n. F., die vom Bundesgesetzgeber wortgleich von § 72 Abs. 1 BPersVG 1974 in die Novelle des BPersVG 2021 übernommen worden ist. Er zeigt den Bedeutungsgehalt der dort geregelten personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung auf, der zum einen in der Erörterungspflicht mitwirkungspflichtiger Angelegenheiten unter der Zielvorgabe einer Verständigung besteht. Zum anderen weist er nach, dass die Mitwirkung im Sinne der Erörterungspflicht grundsätzlich nicht die Entscheidungsmacht des Dienststellenleiters abbaut und der Befriedung der Dienststelle, der Interessenvertretung der Beschäftigten, der des Interessenausgleichs sowie der Konfliktregelung und -lösung in der Dienststelle dient.
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