Sowohl der Bund als auch die Mehrheit der Länder sehen in ihren Personalvertretungsgesetzen eine personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle vor. Die Verselbstständigung dient in erster Linie der Verbesserung der personalvertretungsrechtlichen Betreuung und Vertretung der Beschäftigten durch den Personalrat. Oft sorgen sich die Beschäftigten eines entfernten Dienststellenteils auch weniger um eine ortsnahe Vertretung als vielmehr um die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Personalrat. Der Artikel stellt im 1. Teil die Zulässigkeit und die organisatorischen Einzelheiten der Verselbstständigung dar und zeigt die landesspezifischen Unterschiede auf.
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