Die soziale Realität in der Dienststelle ist wesentlich geprägt vom tripolaren Beziehungsgeflecht zwischen Dienststellenleiter, Personalvertretung und gewerkschaftlichen Vertrauensleuten. Die grundsätzliche Interessenbalance zwischen Dienststellenleiter und Bediensteten, die von der Personalvertretung repräsentiert werden, unter der Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und den Kompetenzen der Personalvertretung wird durch Art. 9 III GG, § 2 III BPersVG und die Institution der gewerkschaftlichen Vertrauensleute als dritter Machtfaktor in der Dienststelle zugunsten der Interessenpositionen der Gewerkschaftsmitglieder verschoben. Das Personalvertretungsrecht führt neben dieser Ausbalancierung zu einer Interessenbindung und Beschränkung der Interessendurchsetzung durch vor allem regulative Konfliktsteuerungselemente, die die Funktionen des Dienststellenleiters und der Personalvertretung zu gleich starken Polen in der Dienststelle – natürlich unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsgrenzen – ausformen. Darüber hinaus können die gewerkschaftliche Vertrauensleute im Rahmen der Erfüllung ihrer koalitionsspezifischen Aufgaben als Interessenvertretungsinstitution auf Dienststellenebene Druck auf den Dienststellenleiter ausüben und die entsprechende Durchschlagskraft im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Interessen entwickeln – ohne an die personalvertretungsrechtliche Friedenspflicht und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden zu sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-26 |
Seiten 284 - 306
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