Sowohl der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÄrzte/TdL) als auch der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) haben in die Eingruppierungsmerkmale für Oberärzte den auch bisher schon im BAT verwendeten Begriff des „ständigen Vertreters des leitenden Arztes (Chefarztes)“ in das neue Tarifrecht übernommen, ohne indessen die tarifrechtlichen Merkmale dieses Begriffs näher festzulegen. In den entsprechenden Bestimmungen heißt es lediglich, dass der Facharzt, dem die ständige Vertretung vom Arbeitgeber übertragen worden ist, entsprechend einer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätig keit (§ 12 S. 1 TV-Ärzte/TdL) bez. deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA) – abweichend von den Oberärzten der jeweiligen Entgeltgruppen Ä3 (III) – in die Entgeltgruppe Ä4 (IV) eingruppiert ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-27 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: