Die Dienststellenverfassung und das Leben in der Dienststelle sind hauptsächlich geprägt vom Dualismus von Dienststellenleiter und Personalvertretung. Die Dienststellenleiter stimmen sich bei ihren Entscheidungen entsprechend mit den Personalräten ab. Dienststellenleiter und Personalvertretung als Dienststellenorgane haben unter dem Dach der übergeordneten Einheit „Dienststelle“ nach § 2 I BPersVG vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise und unter Berücksichtigung der Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Initiativrechte der Personalvertretung wird durch das Bundespersonalvertretungsgesetz Waffengleichheit zwischen dem Dienstvorgesetzten, dem Dienststellenleiter, und den Bediensteten, repräsentiert von der Personalvertretung, im Wege der Minimierung der Herrschaftsmacht des Dienstvorgesetzten ein Machtgleichgewicht hergestellt und trotzdem die Entscheidungs- und Funktionsfähigkeit der Dienststelle gesichert. Dabei wird durch die Funktion der Personalvertretung keine Gegenmacht, sondern eine gegenseitige Interessenbalance zwischen Dienststellenleiter und Bediensteten unter dem Primat der Hoheitsgewalt und des Leistungsziels der öffentlichen Verwaltung geschaffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-30 |
Seiten 50 - 61
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