Nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder gilt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt (fingierte Willenserklärung mit positiver Erklärungswirkung, Zustimmungsfiktion), wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Bei dieser Frist handelt es sich nach herrschender Meinung um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist. Demnach ist bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Verweigerung der Zustimmung
– nicht in schriftlicher Form,
– ohne ebenfalls schriftliche Angabe von Gründen
oder
– nach Ablauf der gesetzlichen Frist
unbeachtlich und nicht geeignet, das Einigungsverfahren auszulösen. Nach erfolgtem Eintritt der Zustimmungsfiktion hat der Personalrat regelmäßig keine Möglichkeit mehr, Gründe für die Zustimmungsverweigerung nachzuschieben. Diesen Verfahrensfehlern steht gleich, wenn
– der Zustimmungsverweigerung kein förmlicher Beschluss des Personalrats zugrunde liegt,
– in einer Gruppenangelegenheit trotz Widerspruch der Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gruppe der Personalrat als Plenum über die Zustimmungsverweigerung entschieden hat oder
– in einer Gruppenangelegenheit die oder der Vorsitzende des Personalrats allein ohne Mitwirkung des der betroffenen Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieds die Zustimmungsverweigerung schriftlich erklärt hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-05 |
Seiten 259 - 268
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.