Der Wirtschaftsausschuss ist eine seit langem im Betriebsverfassungsgesetz verankerte Institution. Er soll dem Betriebsrat vor allem einen besseren Einblick in die Lage des Unternehmens und künftige Unternehmensstrategien ermöglichen. Mit Bezug auf diese Regelung haben inzwischen die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg eine entsprechende Bestimmung auch in ihr Personalvertretungsrecht übernommen. In dem vorliegenden Beitrag werden die Bestimmungen beider Länder dargestellt und kritisch geprüft. Dabei wird – unter Rückgriff auf die Erfahrungen im privatwirtschaftlichen Bereich – die Frage zu klären sein, ob die einfache Übertragung von Prinzipien aus den Unternehmen auf öffentliche Betriebe und Verwaltungen angebracht und zielführend ist.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.05.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-04-22 |
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