Der Beitrag erstreckt sich auf die Behandlung der Vertrauensformel der Zusammenarbeitsklausel des § 2 Abs. 1 BPersVG und ihren Regelungsgsgehalt im Hinblick auf die sich hieraus ergebende gemeinsame Dialogverpflichtung des Personalrats und des Dienststellenleiters. In diesem Zusammenhang befasst er sich mit der dadurch vorgegebenen mündlichen Kommunikation zwischen diesen beiden Dienststellenakteuren, auf die der Personalrat zur Durchsetzung seiner Interessen und die Parteien zur Bewältigung, d. h. Austragung und Beendigung, ihrer Konflikte im Wege der Verhandlung verwiesen werden.
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