Dass Betreute und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter vom Wahlrecht zum Bundestag ausgeschlossen sind, das ist in § 13 Nr. 2 und Nr. 3 BWahlG geregelt. Für das Wahlrecht zur Personalvertretung wurde der Wahlrechtsausschluss für Betreute – ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung – bisher ebenso gehandhabt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt diese Bestimmungen im BWahlG für verfassungswidrig erklärt und für den Ausschluss vom Wahlrecht eigene Kriterien festgelegt. Hieraus sind Folgerungen für das Wahlrecht zur Personalvertretung zu ziehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-24 |
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