Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an einer personalvertretungsrechtlichen Grundschulung, die der Erlangung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats erforderlicher Kenntnisse dient, stellt die Erfüllung einer personalvertretungsrechtlichen Aufgabe im Sinne des § 39 Abs. 2 NPersVG dar. Es besteht ein Freistellungs- und Ausgleichsanspruch gem. § 39 Abs. 2 NPersVG.
§§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 NPersVG.
VG Braunschweig, Urt. v. 25.6.2013 – 7 A 205/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-02 |
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