Dienstbefreiung für Teilnahme an Personalratsschulung
1. Die Teilnahme an einer sogenannten erforderlichen Personalratsschulung stellt eine personalvertretungsrechtliche Aufgabe im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 NPersVG dar. Dementsprechend ist einem teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglied, das durch die Teilnahme an einer solchen Schulungsmaßnahme über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, gemäß § 39 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NPersVG Dienst befreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
2. Die (lediglich) eine Urlaubsgewährung unter Fortzahlung der Bezüge regelnde Vorschrift des § 40 Satz 1 NPersVG greift im Falle der Teilnahme von Personalratsmitgliedern an einer sogenannten erforderlichen Personalratsschulung nicht ein.
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