1. Die Teilnahme an einer sogenannten erforderlichen Personalratsschulung stellt eine personalvertretungsrechtliche Aufgabe im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 NPersVG dar. Dementsprechend ist einem teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglied, das durch die Teilnahme an einer solchen Schulungsmaßnahme über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, gemäß § 39 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NPersVG Dienst befreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
2. Die (lediglich) eine Urlaubsgewährung unter Fortzahlung der Bezüge regelnde Vorschrift des § 40 Satz 1 NPersVG greift im Falle der Teilnahme von Personalratsmitgliedern an einer sogenannten erforderlichen Personalratsschulung nicht ein.
§ 46 BPersVG. §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 2 Satz 3, 39 Abs. 2 Satz 4, 40 NPersVG.
Nds OVG, Urt. v. 25.11.2014 – 5 LC 190/13 –
(bestätigt VG Braunschweig 25.6.2013 – 7 A 205/12 – PersV 2014, 38)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-20 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: