§ 69 Abs. 3 Sätze 5, 6, Abs. 8, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Satz 2 LPersVG RP.
1. Auf Beurteilungsgespräche, die der Vorbereitung der Beurteilung dienen (Beurteilungsvorgespräche), ist § 69 Abs. 3 Satz 6, Abs. 8 LPersVG RP nicht anwendbar.
2. Allein die unterbliebene Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem Beurteilungsgespräch nach § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG RP und der fehlende Hinweis auf das Beteiligungsrecht gegenüber dem zu Beurteilenden nach § 69 Abs. 8 LPersVG RP führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
OVG Koblenz, Urt. v. 24.8.2020 – 2 A 10197/19.OVG –
mit Anmerkung von Jürgen Lorse, abgedruckt in diesem Heft ab S. 21.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2020-12-24 |
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