1. Auf Beurteilungsgespräche, die der Vorbereitung der Beurteilung dienen (Beurteilungsvorgespräche), ist § 69 Abs. 3 Satz 6, Abs. 8 LPersVG RP nicht anwendbar.
2. Allein die unterbliebene Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem Beurteilungsgespräch nach § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG RP und der fehlende Hinweis auf das Beteiligungsrecht gegenüber dem zu Beurteilenden nach § 69 Abs. 8 LPersVG RP führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
OVG Koblenz, Urt. v. 24.8.2020 – 2 A 10197/19.OVG –
mit Anmerkung von Jürgen Lorse, abgedruckt in diesem Heft ab S. 21.
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