Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 2 Abs. 1, § 3 Nr. 5, § 13 Abs. 2, § 27 Abs. 1 BGleiG.
§ 178 Abs. 2 SGB IX.
§ 68 Abs. 2 BPersVG.
§ 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3 BLV.
1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG nicht an der Erstellung einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen.
2. Der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV ist auch dann erfüllt, wenn die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung bereits von diesem mit dem Beamten besprochen wird und sie erst danach vom Zweitbeurteiler unverändert bestätigt wird.
BVerwG, Urt. v. 9.9.2021 – 2 A 3/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-25 |
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