Das BVerwG hat in seinem (überwiegend kritisch aufgenommenen) wehrdisziplinarrechtlichen Urteil zum Irakkrieg der USA und Großbritanniens die Gründe behandelt, aus denen ein Bundeswehrsoldat Befehle verweigern dürfe oder müsse. Die entsprechenden Darlegungen, meist obiter dicta, gelten auch dem Pflichtenelement „dienstliche Zwecke“ (§§ 10 IV, 11 I 3 SG [ferner § 22 I WStG]).
Die Wehrdisziplinarentscheidung mit ihrem hohen rechtspolitischen Anspruch ist jedenfalls Grund genug zur Frage, ob es zum BBG, zum quasi gemeindeutschen Beamtenrecht bei bisheriger Wertung des Merkmals „dienstliche Zwecke“ bewenden kann. Das soll hier für fachliche (amtliche, sachliche) Weisungen untersucht werden, also für Anordnungen, die sich speziell, nur, auf die Erledigung von Amtsagenden beziehen, erteilt durchweg vom Vorgesetzten (§ 3 II 2 BBG), nicht dem Dienstvorgesetzten.
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