Ist der Dienstherr verpflichtet, sämtliche Dienstposten einer Behörde (einzeln) zu bewerten oder genügt es, wenn sich die Bewertung auf sog. Amtsstellen, d. h. Ämter im abstrakt-funktionellen Sinn, beschränkt? Kein großer Unterschied? Mitnichten! Je nachdem, welcher Auffassung man zuneigt, ergeben sich gravierende Unterschiede für die betroffenen Dienststellen. Derzeit sind unzählige Behörden damit beschäftigt, die Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bewerten. Dies ist vor allem auf die nachstehend zu besprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen.
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