Die im Gegensatz zur Rechtsprechung im Schrifttum umstrittene Frage, ob und inwieweit die Zeit einer Dienstreise (Hin- und Rückfahrt) arbeitszeitrechtlich der Arbeitszeit zugeordnet werden kann oder muss, hat durch ein Urteil des BAG vom 11. Juli 2006 – 9 AZR 519/05 – wieder an Aktualität gewonnen. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Wegezeiten einer Dienstreise (Dauer der Hin- und Rückreise) als vergütungspflichtige Arbeitszeit und als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts zu bewerten sind. Das BAG hat beide Fragen verneint und die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LAG zurückgewiesen. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, durch die Rechtsprechung des EuGH sei europarechtlich geklärt, dass „reine Wegezeiten“, die dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel lediglich ein Freizeitopfer abverlangten, auch nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie – ArbZR) keine Arbeitszeit seien; einer Anrufung des EuGH bedürfe es daher nicht (Rn. 36). Der Entscheidung kommt im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht zuletzt deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich um einen im Behördenalltag durchaus üblichen Sachverhalt handelt, der jedoch immer wieder die Rechtsprechung beschäftigt hat. Auch durch das vorliegende Urteil dürften die dadurch aufgeworfenen Fragen, die nach stehend näher untersucht werden sollen, keine endgültige Antwort gefunden haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-30 |
Seiten 464 - 474
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