(Dienst-)Reisezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeiten. Für Arbeitnehmer ist in Tarifverträgen geregelt, dass Reisezeiten im Rahmen der auf den jeweiligen Tag entfallenden regelmäßigen, durchschnittlichen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet werden. In den AZVO finden sich für Beamte z. T. Bestimmungen, die darüber hinausgehen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob die für Beamte geltenden Bestimmungen durch Dienstvereinbarung auf Arbeitnehmer erstreckt werden können. Dabei wird insbesondere auch auf den Tarifvorbehalt, die Reichweite der Mitbestimmung sowie die Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen eingegangen.
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