1. Die Soldaten des Einsatzfhrungsbereichs 2 der Luftwaffe whlen Personalvertretungen.
2. Es ist mglich, dass die innerhalb einer Dienststelle im Sinne von 6 BPersVG ttigen Soldaten teilweise Vertrauenspersonen whlen und im brigen zum Personalrat wahlberechtigt sind. Diese Mglichkeit ist die zwingende Folge der Systematik des SBG und der unterschiedlichen Begriffsinhalte in 2 Abs. 1 SBG und in 6 BPersVG (Aufhebung von OVG Mnster vom 13. 10. 2006 1 A 5144/05.PVB u. a.).
3. Soll eine ortsfeste militrische Dienststelle oder Einrichtung den Charakter einer Einheit haben, muss sie selbst unter Einsatz von Waffen in das Kampfgeschehen eingreifen. Dabei werden unter Waffen nur solche Vorrichtungen verstanden, mittels derer vergleichbar den Geschtzen der Artillerie, Jagdflugzeugen oder Kriegsschiffen gegen feindliche Truppenteile vorgegangen wird. Die mittelbare Untersttzung von Kampfhandlungen reicht nicht aus (Fortfhrung zu BVerwG vom 29. 10. 2002 6 P 5.02).
4. Es entspricht der in 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG angelegten Akzessoriett, dass Stabs- und Untersttzungseinheiten beteiligungsrechtlich zwingend das Schicksal des sie fhrenden Stabes teilen (vgl. 1 Abs. 5 SBG-Wahlverordnung vom 18. 3. 1997, BGBl. I S. 558).
5. Teileinheiten im Sinne von ZDv 1/50 Nr. 110 sind nur zusammen mit derjenigen Gliederungsform zu untersuchen, der sie unterstellt sind. Sie teilen beteiligungsrechtlich das Schicksal der vorgesetzten Dienststelle.
(zu 1. amtlicher Leitsatz, im brigen Leitstze der Redaktion)
2 Abs. 1 Nr. 1; 49 Abs. 1 S. 1 SBG.
1 Abs. 5 SBGWV.
6 Abs. 2 S. 1 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 8. Okt. 2007 6 P 3.07
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.01.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-01-01 |
Seiten 18 - 23
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