In einer Arbeitsagentur sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG diejenigen Beschäftigten außer Betracht zu lassen, denen auf der Grundlage von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
§ 46 Abs. 3 und 4 BPersVG.
§§ 44 b, 44 g, 44 h SGB II.
OVG NRW, Beschl. v. 25. 10. 2012 – 20 B 1079/12.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: