§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
§ 11 BPersVG.
§ 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX.
§ 96 Abs. 2 SGB IX.
Die Teilnahme einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an einer Tagung der Gesamtschwerbehindertenvertretung stellt keinen Dienst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar. Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 11 BPersVG sind jedoch auf Unfälle, die ein Beamter in Ausübung oder infolge seiner schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Tätigkeit erleidet, die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften entsprechend anwendbar.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.5.2016 – 5 LA 150/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-24 |
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