Die Verwendung eines privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstandes zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Sie ist der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen und steht der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen.
BVerwG, Urt. v. 13.3.2025 – 2 C 8/24 – mit Anmerkung von Peter Wilhelm, abdruckt in diesem Heft ab S. 374.
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