Dienstvergehen durch Annahme von Essenseinladungen
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
§ 18, § 56, § 58, § 66 LDG BB a. F.
§ 67, § 68 PersVG BB a. F.
§ 22 Abs. 2 LGG BB.
§ 331 StBG.
1. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Diese materiell-rechtliche Pflicht kann auch verfahrensrechtliche Bedeutung entfalten. Dies gilt in besonderer Weise für die Berücksichtigung entlastender Gesichtspunkte bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen. Die Verwaltungsgerichte dürfen Milderungsgründe nicht als nebensächlich oder geringfügig „abtun“.
2. Zu den personalvertretungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung des Personalrats durch den Dienststellenleiter bei einer beabsichtigten Maßnahme.
(Leitsatz 1 vom Gericht, Leitsatz 2 redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
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