1. Führt die Regelung in § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ, der zufolge das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat endet, für den der Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann, in dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers dazu, dass die Freistellungsphase erheblich kürzer ist als die bereits absolvierte Arbeitsphase, benachteiligt die Tarifvorschrift den Arbeitnehmer unmittelbar wegen seiner Behinderung. Es handelt sich dabei um eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung.
2. Der Umstand, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente früher in Anspruch nehmen können als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, ist für sich nicht geeignet, bei im Blockmodell geleisteter Altersteilzeit eine Ungleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern zu rechtfertigen, wenn durch die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Arbeitnehmers die Freistellungsphase kürzer würde als die bereits zurückgelegte Arbeitsphase.
3. Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung ist, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden. [Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts]
§§ 1, 3, 7 AGG.
§ 236 a Abs. 2 SGB VI.
§§ 4, 5, 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ.
BAG, Urt. v. 12.11.2013 – 9 AZR 484/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-21 |
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