Krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst oder der Arbeit beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in erheblichem Maße. Eine tatsächlich vorliegende Krankheit ist hinnehmbar und ist einer Entschuldigung fern. Insbesondere bei Kurzzeiterkrankungen können wiederkehrende und signifikante Auffälligkeiten berechtigte und belegbare Zweifel beim Dienstherrn/öffentlichen Arbeitgeber aufkommen lassen, die auch die mit einem hohen Beweiswert ausgestatteten ärztlichen Bescheinigungen in Frage stellen können. Um einem Missbrauch der verweigerten Dienst-/Arbeitsaufnahme durch Angabe einer vorgeschobenen Krankheit entgegenzutreten, bedarf es der Ausschöpfung aller dienst-/arbeitsrechtlichen Maßnahmen, die das Dienst-/Arbeitsrecht bieten.
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