§ 13 BDG.
§ 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
§ 67 Satz 1 LDG NRW.
1. Ein außerdienstliches Dienstvergehen, das keinen Straftatbestand erfüllt, kann zwar nicht im Regelfall, wohl aber im Ausnahmefall die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen.
2. Bei einem Lehrer, der im Internet mit ihm unbekannten Chatpersonen Gewaltphantasien über Folter und Misshandlungen von minderjährigen Mädchen und Fotos von (zum Teil von ihm selbst unterrichteten) Schülerinnen austauscht, kann ein derartiger Ansehensund Vertrauensverlust eintreten, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme ist.
3. Außerdienstliche Verfehlungen dieser Art können bei einem Lehrer bereits dann die Dienstausübung berühren und damit einen Amtsbezug begründen, wenn zu befürchten ist, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Ansehens- und Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss.
BVerwG, Beschl. v. 4.4.2019 – 2 B 32/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-27 |
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