§ 12, § 13, § 55 BDG, § 56 Satz 1, § 77 Abs. 1 BDG.
§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG.
1. Der Beamte ist verpflichtet, den Dienstherrn über Änderungen im Hinblick auf seine Schwerbehinderteneigenschaft – wie eine Änderung des festgestellten Grades der Schwerbehinderung – zu informieren, um dementsprechend den mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung verbundenen Schutz erlangen zu können.
2. Die Kandidatur des Beamten für die NPD bei der Landtagswahl und die verfassungsfeindlichen, antisemitischen Äußerungen des Beamten auf Facebook stellen schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue dar, die mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme (hier: Aberkennung des Ruhegehalts) zu ahnden sind.
3. Wenn ein Beamter durch sein politisches Engagement für die NPD das innere Band zu seinem Dienstherrn zerschnitten und das Fundament des beiderseitigen Treueverhältnisses zerstört hat, ist er der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nicht würdig.
OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.1.2023 – 11 L 2/21 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Prof. Dr. Andreas Nitschke, PersV 2023, 244 (in diesem Heft).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.07.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-06-23 |
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