Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 33 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1 BeamtStG.
§ 5 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 56 Abs. 1, Abs. 2 LDG NRW.
§ 86a, § 130 StGB.
§ 8 SG.
1. Mit der Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegenden Pflicht zur Verfassungstreue ist es unvereinbar, in der elektronischen Kommunikation mit Dritten (in Einzel- oder Gruppenchats) volksverhetzende, ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme oder den Nationalsozialismus verherrlichende bzw. verharmlosende Beiträge in Chatgruppen zu posten, weiterzuleiten oder derartige Beiträge zustimmend zu kommentieren, ohne dass es von Bedeutung ist, ob dieses Verhalten Ausdruck einer dementsprechenden inneren Einstellung des Beamten ist.
2. Ein nicht-verfassungstreues – also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes – äußeres Verhalten kann von einer entsprechenden inneren Gesinnung getragen bzw. Ausdruck einer solchen sein. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG setzt jedoch nicht in jedem Fall zwingend voraus, dass ein nicht-verfassungstreues Verhalten auch einer nichtverfassungstreuen Gesinnung entspringt. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm. Sie steht auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltsgleichen § 8 SG – im Einklang.
3. Für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG ist bereits das Setzen eines „bösen Scheins“ einer nicht verfassungstreuen Gesinnung durch aktives Verhalten ausreichend.
4. Sofern sich der Verstoß auf die Pflicht „beschränkt“, gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“ einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Gesamtumstände und ungeachtet einer tatsächlich festzustellenden verfassungsfeindlichen Gesinnung ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegen, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat.
5. Von einem bei einem Amtsgericht beschäftigten Justizoberwachtmeister ist aufgrund seiner amtlichen Stellung als Angehöriger der Justiz ohne weiteres zu erwarten, sich durch die Äußerung, er wolle einschlägige Dateien in Zukunft nicht mehr erhalten, von den übermittelten Inhalten nach außen erkennbar zu distanzieren bzw. einen derartigen Chat zu verlassen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. 6. 2025 – 31 A 1775/23.O –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Prof. Dr. Andreas Nitschke/Prof. Dr. Klaus Krebs, PersV 2025, 435 (in diesem Heft).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-19 |
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