Doppelbeteiligung bei Abordnungen im Bereich der Bahn
Bei Abordnungen im Bereich der Deutschen Bahn AG gilt der Grundsatz der Doppelbeteiligung des Personalrats, der für den abgebenden Betrieb zuständig ist, und des Personalrats, der für den aufnehmenden Betrieb zuständig ist. Zu den in der Fürsorgepflicht wurzelnden Anforderungen an das Ermessen bei Abordnungen.
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