§ 24 Abs. 1, § 25, § 26 Satz 3, § 26a, § 36 BPersVG.
§ 6 Abs. 2, Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 19a, § 36, § 42 BPersVWO.
1. Eine Maßnahme außerhalb des eigentlichen Wahlverfahrens, die bloß mittelbar erschwerende Auswirkungen hat, ist nur dann eine Behinderung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet ist.
2. Zur Durchführung einer Personalratswahl während der Corona-Pandemie
VG Köln, Beschl. v. 6.10.2020 – 33 K 1757/20.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-25 |
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