Die Durchführung von Personalratssitzungen als Videokonferenz hängt nicht vom Vorliegen besonderer Umstände ab, die gegen eine Präsenzsitzung sprechen. Ein einzelnes Personalratsmitglied kann die Durchführung von Sitzungen in Präsenz aller Gremienmitglieder nicht unter Verweis darauf erzwingen, dass die Präsenzsitzung im Gesetz als Regelform verankert ist.
§ 38 Abs. 3 BPersVG.
VG Hannover, Beschl. v. 4.4.2024 – 16 B 685/24 – mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S.334.
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