Einberufung einer Gruppenversammlung nur im Benehmen mit dem Dienststellenleiter, BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 2005 – BVerwG 6 P 7.05 –
1. Will der Personalrat eine Gruppenversammlung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG einberufen, so muss er sich zuvor mit dem Dienststellenleiter abstimmen.
2. Das gleiche gilt, wenn er einzelne Beschäftigte zu einem Besprechungstermin in das Personalratsbüro einladen will; für solche Fälle kann das Benehmen mit dem Dienststellenleiter auch dadurch hergestellt werden, dass dieser generell erklärt, mit einer Einladung durch den Personalrat ohne vorherige Rücksprache einverstanden zu sein, wenn die gleichzeitige Mitteilung der Einladung ihm ermöglicht, gegebenenfalls Einwände vorzubringen und die Verschiebung der Besprechung zu erreichen.
§§ 39, 45 ff. NWPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 2005 – BVerwG 6 P 7.05 –
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