Der Personalrat ist nach hamburgischem Personalvertretungsrecht zu einer rechtlichen Beratung Bediensteter nur befugt, soweit dies zur sachgerechten Ausübung seiner gesetzlich geregelten Handlungsbefugnisse, namentlich in konkreten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, erforderlich ist; in diesem Rahmen kann der Personalrat die Erörterung von Rechtsfragen mit Betroffenen eigenverantwortlich gestalten.
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 1, § 7 RBerG.
§§ 45, 76 ff. HmbPersVG.
BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – BVerwG 6 P 6.03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 55 - 58
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