Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten Notwendige Voraussetzung einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ i. S. d. VergGr. IIa Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT-O setzt voraus, dass die von der Angestellten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Abzustellen ist dabei auf die konkreten, der Angestellten im Rahmen des Arbeitsvorgangs zugewiesenen Tätigkeiten, nicht darauf, welche Tätigkeiten typischerweise mit einer solchen Stelle verbunden sind.
2. Sowohl bei der Heranziehung eines Sachverständigen nach § 144 ZPO als auch im Fall der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten oder -zeugnis muss das Tatsachengericht den zu begutachtenden Sachverhalt grundsätzlich selbst feststellen. Eine bloße Verweisung auf das Gutachten kann die Tatsachenfeststellung durch das Gericht nicht ersetzen.
§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 17, 29 a Abs. 2 TVÜ-Länder.
§ 22, Anlage 1 a VergGr. I b Fallgruppe 1 a, VergGr. II a Fallgruppe 1a
BAT-O.
BAG, Urt. v. 14.9.2016 – 4 AZR 964/13 –
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