Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses bei einem Universitätsklinikum
Auch der Dienststellenleiter eines Universitätsklinikums ist auf den Antrag des zuständigen Personalrates verpflichtet, einen Wirtschaftsausschuss gemäß § 72 Abs. 1 LPVG bestehend aus mindestens drei Mitgliedern einzurichten, denn Universitätskliniken entsprechen nach personeller Ausstattung und erforderlichem, wirtschaftiichen Verhaltenszwang den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass eine ausgeprägte wirtschaftliche Ausrichtung vorliegt, die für die Bewertung als Wirtschaftsbetrieb spricht.
(Leits. aus den Gründen durch Red.)
§ 72 LPVG BW.
VG Sigmaringen, Beschl. v. 2.8.2017 – PL 11 K 590/16 –
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