1. Der Einsatz von Ein-Euro-Kräften gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt eine gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar.
2.Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 – 6 P 2/99 – aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG stehen der Annahme einer Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht entgegen.
§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
§ 77 Abs. 2 Nr. 2. a) HPVG.
§ 16 Abs. 3 SGB II.
HessVGH, Beschl. v. 22. Juni 2006 – 22 TL 2779/05 – (Rechtsbeschwerde zugelassen)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-15 |
Seiten 460 - 467
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