1. Eine Erstattungspflicht für Schulungskosten gemäß § 42 Abs. 1 SAPersVG setzt unter anderem voraus, dass der Personalrat beim Entsendungsbeschluss das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beachtet hat (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Erweist sich die erfolgte Durchführung einer Schulungsveranstaltung wegen Verstoßes gegen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel als nicht notwendig im Sinne von § 42 Abs. 1 SAPersVG, so lässt dies die Verpflichtung der Dienststelle unberührt, diejenigen Kosten zu erstatten, die bei einer dieses Gebot beachtenden Durchführung der Schulungsveranstaltung angefallen wären. Hierbei ist auf denjenigen Veranstaltungsort abzustellen, dessen Wahl die geringsten Kosten verursacht hätte. Etwaige frühere Angebote der Dienststelle, deren Annahme im Vergleich hierzu höhere Kosten verursacht hätten, bleiben außer Betracht (Abgrenzung zum Beschluss vom 7. Dezember 1994 – BVerwG 6 P 36.93 – BVerwGE 97, 166 ff. = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2).
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