Das einschlägige Schrifttum hat sich bislang eher zurückhaltend mit dem hier zu behandelnden Thema befasst, von der Beantwortung einzelner Fragestellungen abgesehen. In der Verwaltungspraxis sind vor allem die Einsicht in Krankenunterlagen bei der Behörde oder beim Behördenarzt durch den Beamten selbst oder auch durch Bevollmächtigte des Beamten oder durch Mitglieder des Personalrats problembehaftet und bilden keine Ausnahme. Unverständlich ist die Feststellung, dass sich Ärzte zum Teil nach wie vor schwer tun, ihrer Pflicht zur Gewährung der Krankenakteneinsicht nachzukommen; vielmehr müssen die Betroffenen damit rechnen, weiterhin und wiederholt auf ärztliches Unverständnis zu stoßen. Da machen Behördenärzte nicht unbedingt eine Ausnahme. Die Vorenthaltung den Beamten gesundheitlich belastender Krankenunterlagen mit Personalaktendatenqualität wird oftmals mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet, wobei dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht immer hinreichend Rechnung getragen wird, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Gelegentlich bedarf es der wiederholten Darstellung der Gesetzeslage und Rechtsprechung, um bei personalaktenführenden Stellen und Ärzten die Bereitschaft zu wecken, Einsicht in Krankenunterlagen zu gewähren. Einige Ärzte lehnen den Anspruch auf Einsichtsgewährung ohne nähere Begründung ab oder stellen nur eine beschränkte Einsicht in Aussicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-01 |
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