Einsichtnahme des Personalrats in Lohn- und Gehaltslisten
1. § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbPersVG bildet eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme des Personalrats in Lohn- und Gehaltslisten, die zu dem hiermit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ermächtigt und insoweit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt.
2. Die Einsichtnahme des Personalrats in Lohn- und Gehaltslisten gehört nicht zu den Vorstandsmitgliedern vorbehaltenen laufenden Geschäften im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG.
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