1. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Abbruch des Verfahrens einer Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst gerichtet ist, fehlt es am Verfügungsgrund.
2. Aufgrund der speziellen Regelung für den Bundesnachrichtendienst in § 86 Nr. 14 Satz 1 BPersVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Wahlanfechtung in erster und letzter Instanz. Der Senat sieht sich in der Lage, über eine derartige Wahlanfechtung innerhalb weniger Monate nach dem Wahltermin zu entscheiden.
(Leitsatz aus Beschlusstext abgeleitet, d. Red.)
§§ 83, 86 BPersVG.
§ 85 Abs. 2 ArbGG.
BVerwG, Beschl. v. 14. April. 2008 – 6 P 6. 08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-28 |
Seiten 340 - 342
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