Empfehlende Wirkung des Einigungsstellenbeschlusses in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern
§§ 5, 71 Buchst. b und c, § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6, § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 7 und Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und b Nr. 1 und 10, Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 2 Buchst. b, §§ 84, 113 Abs. 2 PersVG SL. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. § 16a Satz 1 und 2 TVAöD.
Beschlüsse der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer haben in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 4 Satz 1 PersVG SL, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Tätigkeit hoheitliche Befugnisse ausübt, nur den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.
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