Das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit wird verletzt, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Beamtenverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Unter diesen Voraussetzungen haben auch männliche teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch auf anteilige Besoldung für zusätzlich zum Teilzeitdeputat geleistete Unterrichtsstunden.
Art. 141 EGV.
§ 4 MVergV.
OVG NRW, Beschluss vom 22. 8. 2008 – 6 A 2445/05 –
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