Entgeltschutz bei Zulagen für Personalratsmitglieder
Ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes, der als Vorsitzender des Personalrates freigestellt wird, hat auf der Grundlage des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW einen Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit, wenn er seine Bereitschaft hier zu erklärt hat und der Dienstherr anderen Beamten, die die erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit leisten, diese Zulage gewährt.
§ 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW.
OVG NRW, Urt. v. 12.6.2014 – 3 A 235/11 –
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