Vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit bedarf es keiner Zustimmung oder sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX.
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem ein Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.
Zur Berücksichtigung eines nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements im Rahmen der Ermessensausübung.
Zum Erfordernis der Entbindung des Amtsarztes sowie des Fachgutachters von der ärztlichen Schweigepflicht.
§ 85 SGB IX.
§ 23 Abs. 4 BeamtStG.
§ 28 Abs. 2 LBG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 7. 1. 2013 – 6 A 2371/11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-26 |
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