Entschädigung für altersdiskriminierende Besoldung (Kommunalbeamte)
Kommunalbeamte haben für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 100,00 e aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG.
§§ 15, 24 AGG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.2.2017 – 3 A 80/16 – (n.rkr)
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