Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Verstößt der Arbeitgeber gegen Verfahrens- und/ oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen, liegt darin grundsätzlich ein Indiz i. S. v. § 22 AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass der/die schwerbehinderte Arbeitnehmer/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Ein Verstoß gegen die in § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung u. a. des abgelehnten Bewerbers kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründen.
2. Die Unterrichtungspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX ist der Abschluss des besonderen Erörterungsverfahrens nach § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX. Diese Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung u. a. des abgelehnten Bewerbers besteht nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX vorliegen, also gegen die gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§§ 71 ff., § 159 Abs. 1 SGB IX) verstoßen wird und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist.
§§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 22 AGG.
§ 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB IX.
BAG, Urt. v. 28.9.2017 – 8 AZR 492/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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