1. Der Grundsatz der gleichen Wahl erfordert im Hinblick auf die briefliche Stimmabgabe, allen Wahlberechtigten die Wahlunterlagen vollständig und so rechtzeitig zuzusenden, dass eine Rücksendung noch vor Abschluss der Stimmabgabe möglich erscheint.
2. Zu Mängeln einer Personalratswahl im Hinblick auf die Organisation und Durchführung der Briefwahl.
3. Zu den Anforderungen an die Neutralität der Mitglieder des Wahlvorstandes und der Wahlhelfer.
VG Frankfurt (Main), Beschl. v. 18.8.2021 – 23 K 1636/21.F –
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